Auszug aus unserer Satzung

Als Zweck des Vereins zum Wohlthun wurde schon bei seiner ersten Einrichtung aufgestellt:

Artikel 1
Das Elend und den Kummer derjenigen zu mildern, die hülflos, von ihren Freunden vergessen, sich und ihrem traurigen Schicksale überlassen sind.

 Artikel 2
Somit erstreckt sich seine Wirksamkeit vorzugsweise auf solche Verarmte, die mit den öffentlichen Armenanstalten noch nicht in Verbindung gekommen sind, und vielleicht durch zeitige Hülfe davon fern gehalten werden können, auf  Verschämte, die ungern ihre Noth verlauten lassen möchten, auf alte und kranke Personen, besonders wenn ihnen ihre Angehörigen zwar einige Hülfe angedeihen lassen, aber allein zu ihrer völligen Unterhaltung nicht im Stande sind.

Artikel 3
Dagegen beschränken sich die vom Verein gewährten Unterstützungen auf Bewohner der Stadt und der Vorstädte am rechten Weserufer, mit Einschluß des Gröpelinger Deiches.

Artikel 4
Zur möglichst sicheren Erreichung seines Zwecks hat sich der Verein die Aufgabe gestellt, seine Gaben mit der größesten Umsicht auszutheilen. Daher der feste Grundsatz, daß alle Untersuchungen und Unterstützungen von den Vorstehern persönlich geschehen, wodurch sie theils die Unterstützten fortwährend im Auge behalten, und mit allen Verhältnissen vertraut bleiben, theils auch der Charakter des Vereins, als einer Stiftung zum Besten verschämter Armen, aufrecht erhalten wird.”